Gesetze / Zweiradmechanikermeisterverordnung
ZwrMechMstrV§ 11 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zweiradmechaniker-Handwerk führen und organisieren“
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202022/11#abs-1 (1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zweiradmechaniker-Handwerk führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Zweiradmechaniker-Handwerk unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen zu prüfen und zu bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202022/11#abs-2 (2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zweiradmechaniker-Handwerk führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen: